Die Oberstufe (Mainzer Studienstufe kurz: MSS)
Seit 1975 ist die Mainzer Studienstufe (MSS) als Form der gymnasialen Oberstufe im Bundesland Rheinland-Pfalz eingeführt. Diese Art der Oberstufe ermöglicht mit ihrem Kurssystem einen Bildungsweg zur Allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Aktuelle Informationen hierzu findet man unter dem Link:
http://gymnasium.bildung-rp.de/gymn-oberstufe-abitur.html
Wer kann unsere Oberstufe besuchen?
- Schülerinnen und Schüler von Gesamtschulen, Realschulen plus und Gemeinschaftsschulen, die im Jahreszeugnis die Berechtigungsvoraussetzungen zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erhalten haben.
- Schülerinnen und Schüler, die eine zweijährige Berufsfachschule abgeschlossen haben und die Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe erhalten haben.
- Schülerinnen und Schüler von Gymnasien mit Versetzung von Klasse 10 nach 11.
Welche Bedingungen gelten für den Übergang in die Klassenstufe 11?
Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird mit dem Abschlusszeugnis erteilt.
Übergang in Klasse 11 für Gesamtschüler
Kursverpflichtungen entfallen!
Notenbedingungen
- In differenzierten Fächern Note 3 oder besser; in nicht differenzierten Fächern Note 4 oder besser
- Unterschreitung in einem Fach um eine Notenstufe ist erlaubt
- Unterschreitungen der Mindestleistungen in max. drei Fächern sind zulässig, außer zwei Unterschreitungen liegen in D, Ma, E vor. Bei mehr als einer Unterschreitung müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden! (siehe Ausgleichsbedingungen)
- Eine einzige Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe muss ausgeglichen werden
- Ausgleich von Unterschreitungen in D, Ma und E nur aus dieser Fächergruppe oder durch WPF
- Ausgleich von Unterschreitungen:
Anforderung: 3 (E/E1-Niveau) Note 4: Ausgleich durch Note 1 oder 2 Note 5: Ausgleich durch Note 1
Anforderung: 4 (nicht diff. Fach): Note 5: Ausgleich durch Note 1 Note 6: Ausgleich durch Note 1 oder 2 x 2
Übergang von einer Realschule plus
- In der Realschule plus wird die Berechtigung erteilt, wenn im Abschlusszeugnis nach Besuch der Klassenstufe 10 in allen Fächern mindestens die Note „befriedigend“ vorliegt. Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. Bei einer Unterschreitung in einem Fach um eine Notenstufe ist kein Ausgleich erforderlich. Bei zwei oder drei Unterschreitungen der Mindestleistung oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zur Fächergruppe Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik gehören.
- Ausgleichsbedingungen:
Unterschreitungen in Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik können nur innerhalb dieser Fächergruppe oder durch die Wahlpflichtfachnote ausgeglichen werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden.Für den Ausgleich der Mindestanforderung „befriedigend“ gilt: Die Note „ausreichend“ kann durch die Note „sehr gut“ oder „gut“, die Note „mangelhaft“ durch die Note „sehr gut“ ausgeglichen werden. Für den Ausgleich der Mindestanforderung „ausreichend“ gilt: Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“, die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder zwei Noten „gut“ ausgeglichen werden. Zum Ausgleich können die Noten der Pflichtfächer, der Wahlpflichtfächer und der Wahlfächer Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Informatik sowie mit Genehmigung der Schulbehörde die Noten weiterer Wahlfächer herangezogen werden.
Übergang von der Berufsfachschule
- Wer an einer Berufsfachschule II den qualifizierten Sekundarabschluss I und eine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, wird in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen. Die Anmeldung soll zum 1. März erfolgen. Dabei wird das Halbjahreszeugnis vorgelegt. Anmelden kann sich, wer im Halbjahreszeugnis die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt; andernfalls kann eine Anmeldung auch unverzüglich nach Erhalt des Abschlusszeugnisses erfolgen.
- Die Berechtigung wird erteilt, wenn im Abschlusszeugnis in den Pflichtfächern keine Note unter „ausreichend" liegt und der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Sozialkunde, Religion oder Ethik und dem naturwissenschaftlichen Fach mindestens „gut" beträgt, wobei die Note „ausreichend" nicht mehr als einmal auftreten darf,
- in den übrigen Fächern, außer Sport, mindestens „befriedigend" beträgt.
Hierbei entspricht die Note „gut" einem Notendurchschnitt von 1,50 bis 2,49, die Note „befriedigend" einem Notendurchschnitt von 2,50 bis 3,49. Eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.